EU-Kommission meldet schwache Kennzahlen bei Verwaltungs- und Finanzgerichten
Im jährlichen Bericht der Europäischen Kommission zum Rechtsstaat, der gestern veröffentlicht wurde, werden für 2024 in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 861 Tagen sowie eine Erledigungsquote von 48% ausgewiesen.
CSTAF: Ein klarer Auslöser – Streitfälle nach der Reform von SEF und AIMA
Der Conselho Superior dos Tribunais Administrativos e Fiscais (CSTAF) führt die Verschlechterung dieser Effizienzindikatoren auf eine nach seiner Darstellung eindeutige Ursache zurück: die Prozesslawine, die durch die Neuordnung der Einwanderungsbehörden entstanden sei.
Nach Darstellung des CSTAF habe die Auflösung des Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) und die Gründung der Agência para a Integração, Migrações e Asilo (AIMA) dazu geführt, dass mehr als 130.000 ausländische Bürgerinnen und Bürger die Verwaltungsgerichte angerufen hätten, um ihre Rechte durchzusetzen. „Ein staatlicher Dienst wurde zerstört, ohne dass das nachfolgende System eine rechtzeitige Verwaltungantwort gewährleistete; tausende ausländische Bürger sahen in den Verwaltungsgerichten die einzige Tür zur Verteidigung ihrer Rechte“, argumentiert das Gremium.
Warum die Quote von 48% laut CSTAF ohne Kontext irreführend ist
Der CSTAF ergänzt, dass – wenn man die mit der AIMA zusammenhängenden Verfahren herausrechne – die Erledigungsquote der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit über 100% liege. Das bedeute, die Gerichte hätten mehr Verfahren abgeschlossen, als ihnen unter normalen Bedingungen neu zugegangen wären. Vor diesem Hintergrund sei es „falacioso“, den Wert von 48% isoliert zu interpretieren.
Zentrale Verwaltungsgerichte: ähnliche Last wie Berufungsgerichte, aber deutlich weniger Richter
In derselben Stellungnahme weist der Rat erneut darauf hin, dass die Zentralen Verwaltungsgerichte ein Prozessaufkommen bewältigen müssten, das mit dem mehrerer Berufungsgerichte vergleichbar sei, jedoch mit rund viermal weniger Richterinnen und Richtern im Rang von Berufungsrichterinnen und -richtern auskommen müssten.
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